Hengst Footwear Nederland (Zentrale)
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ALLGEMEIN
1 In diesen nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die nachfolgenden Bezeichnungen die folgende Bedeutung:
Verkäufer: jedes Mitglied des Verbandes niederländischer Lederwaren- und Schuhhersteller (Sektor Schuhindustrie) oder von Vereinigung der Großhändler, Importeure, Exporteure und Agenten in Schuhwerk, das diese Geschäftsbedingungen handhabt sowie dessen Vertreter, Bevollmächtigte(r) und Rechtsnachfolger;
Vertragspartner: jede (Rechts-) Person, die mit dem Verkäufer eine Vereinbarung getroffen hat, bzw. abzuschließen wünscht und neben dieser ihr(e) Vertreter, Bevollmächtigte(r), Rechtsnachfolger und Erben.
Hinsichtlich der Mitglieder von Einkaufsgenossenschaften gelten die Bestimmungen von Artikel 6.
2 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Aufträge und Vereinbarungen des Verkäufers und dies sowohl hinsichtlich der Lieferung von Gütern/Waren und/oder Teilen davon wie auch hinsichtlich der Ausführung von Arbeiten und Dienstleistungen, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Vereinbarungen, die auf elektronischem Wege – zum Beispiel per E-Mail oder über ein EDI-System – zustande kommen.
3 Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten ebenfalls für alle Vereinbarungen mit dem Verkäufer zu deren Ausführung Dritte eingesetzt werden.
4 Auf alle Angebote, Mitteilungen und Vereinbarungen des Verkäufers kommen ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Anwendung, ungeachtet einem eventuellen (zuvor erfolgten) Hinweis des Vertragspartners auf seine oder andere allgemeine Geschäftsbedingungen. Der Verkäufer lehnt die vom Vertragspartner für gültig erklärten allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich ab und hat diese somit auch zu keinem Zeitpunkt akzeptiert.
5 Im Falle von Streitigkeiten über die Interpretation dieser Geschäftsbedingungen ist der niederländische Text ausschlaggebend.
6 Bei Streitigkeiten zwischen dem Text eines Angebotes und einer Bestimmung aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen prävaliert im Hinblick auf diese spezielle Bestimmung der Text des Angebotes, die Anwendbarkeit der übrigen Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers bleibt davon unberührt.
ANGEBOTE/OFFERTEN
1 Alle vom Verkäufer unterbreiteten Angebote sind freibleibend, vorbehaltlich und insofern im Angebot nichts anderes angegeben wurde. Alle mit dem Angebot überreichten Preislisten, Broschüren und andere Angaben wurden so genau wie möglich angegeben. Auch diese Angaben sind nur dann bindend insofern dies ausdrücklich mitgeteilt wurde.
2 Bei einer zusammengestellten Preisangabe besteht für den Verkäufer keine Verpflichtung zur Lieferung eines Teils der im Angebot inbegriffenen Güter gegen einen vereinbarten Teil des für das Gesamte vereinbarten Preises.
3 Angebote betreffen ausschließlich die in dem Angebot aufgeführten Mengen und gelten nicht automatisch für Nachbestellungen.
4 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, um Bestellungen zu verweigern bzw. unter Nachnahme zu liefern oder die Abgabe einer Bankgarantie zu verlangen.
5 Falls vom Verkäufer ein Muster, Modell oder Beispiel übergeben oder vorgelegt wurde, können die Qualitäten der zu liefernden Güter in geringem Maße vom Muster abweichen.
DIE VEREINBARUNG
1. Vereinbarungen kommen zum Zeitpunkt des Auftragseingangs zustande. Die Verkäufe sind jedoch erst nach Ablauf von 5 Werktagen nach Eingang des Auftrags rechtsverbindlich. Der Verkäufer kann dem Vertragspartner innerhalb von 5 Werktagen nach Auftragseingang mitteilen, dass die Vereinbarung nicht zustande kommt. Dies verpflichtet den Verkäufer nicht zu Schadenersatz. Falls die Vereinbarung auf elektronischem Wege zustande kommt und der Verkäufer keine Auftragsbestätigung versendet, kann der Käufer die Vereinbarung nicht kündigen.
2 Eventuelle ergänzende Vereinbarungen bzw. Änderungen durch den Vertragspartner verpflichten den Verkäufer nur, wenn diese von ihm schriftlich bestätigt wurden, wobei die Administration des Verkäufers ausschlaggebend ist.
3 Jede Vereinbarung wird vom Verkäufer unter der aufschiebenden Bedingung eingegangen, dass sich der Vertragspartner – ausschließlich zur Beurteilung des Verkäufers – für die Erfüllung der Vereinbarung als ausreichend kreditwürdig erweist. Vernimmt der Vertragspartner innerhalb von 3 Wochen nach dem Datum der Auftragsbestätigung nichts vom Verkäufer, wird der Vertragspartner als kreditwürdig erachtet und vom Verkäufer angenommen, diesen Auftrag akzeptiert zu haben.
4 Eine Stornierung des Auftrags oder eines Teils des Auftrags wird vom Verkäufer möglichst innerhalb von 30 Tagen nach der Auftragsbestätigung, in jedem Fall aber innerhalb von 60 Tagen, bekannt gegeben, wobei der Verkäufer im letzteren Fall glaubhaft macht, dass er nicht innerhalb von 30 Tagen stornieren konnte. Bei der Stornierung eines Teils des Auftrages nach 30 Tagen hat der Vertragspartner das Recht, um über den daran verbundenen Auftragsteil, der ausgeliefert werden kann, zu verhandeln.
5 Der Verkäufer ist berechtigt, beim oder nach dem Eingehen der Vereinbarung vom Vertragspartner vor den (weiteren) Leistungen eine Vorauszahlung oder Sicherheiten zu fordern, sodass sowohl die Zahlungs- wie die übrigen Verpflichtungen erfüllt werden, wenn der Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder die begründete Befürchtung besteht, dass er dieses nicht tun wird.
6 Ist die Rede von einem Abrufauftrag, gilt dafür – es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart – dass dieser
innerhalb von 6 Monaten, gerechnet ab dem Tag, an dem die Vereinbarung schriftlich aufgestellt wurde, abgenommen werden muss. Geschieht dies nicht, stehen die Güter ab dem ersten Tag des sechsten Monats zur Abholung bereit und der Verkäufer hat das Recht zur Fakturierung überzugehen. Zudem fallen für den Vertragspartner ab diesem Zeitpunkt Lagergebühren an. Ein Abrufauftrag ist ein Auftrag, bei dem das Lieferdatum noch nicht feststeht.
PREISE
1 Preisänderungen in den Preisangaben des Verkäufers sind nur aufgrund außergewöhnlicher Umstände oder gesetzlicher Vorschriften möglich.
2 Ist die Rede von außergewöhnlichen Umständen oder gesetzlichen Vorschriften, dann hat der Verkäufer das Recht, den Auftragspreis unter Berücksichtigung eventueller in dieser Angelegenheit bestehender gesetzlicher Vorschriften dementsprechend zu erhöhen, allerdings mit der Maßgabe, dass bereits bekannte zukünftige Preiserhöhungen in der Auftragsbestätigung aufgeführt werden müssen. Findet die Preiserhöhung innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss der Vereinbarung statt, hat der Vertragspartner das Recht, die Vereinbarung aufzuheben, es sei denn, der Verkäufer ist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zur Preiserhöhung verpflichtet.
LIEFERUNG UND LIEFERZEIT
1 Wurde nichts anderes vereinbart, erfolgen alle Sendungen, die einen Warenwert von mehr als € 400 haben und frei Haus Vertragspartner in den Niederlanden sind, auf die für den Verkäufer günstigste Versendungsart. Die Verwaltungs- und Versandkosten für Sendungen mit einem Warenwert, der unter dem im vorangegangenen Satz aufgeführten Betrag liegt, werden dem Vertragspartner vom Verkäufer in Rechnung gestellt, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Als Zeitpunkt der Lieferung gilt der Moment, an dem die Güter das Unternehmen/Magazin des Verkäufers verlassen.
2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Lieferung bzw. die Verpackung bei Ablieferung unverzüglich auf eventuelle Mängel zu kontrollieren oder auch diese Kontrolle nach Mitteilung des Verkäufers, dass diese Güter zur Verfügung des Vertragspartners stehen auszuführen.
Eventuelle Mängel oder Beschädigungen der Lieferung und/oder der Verpackung, die bei (Ab-)Lieferung vorhanden sind, muss der Vertragspartner auf dem Lieferschein, der Rechnung und/oder den Transportdokumenten vermerken (lassen), geschieht dies nicht, wird die Lieferung als vom Vertragspartner genehmigt angesehen. Danach werden diesbezügliche Reklamationen nicht mehr behandelt.
3 Abweichungen in der Anzahl der Güter/Waren in der Verpackung und Mängel, die erst beim Öffnen dieser Verpackung zu erkennen sind, müssen dem Verkäufer innerhalb von 5 Arbeitstagen schriftlich mitgeteilt werden.
4 Geringe Abweichungen in der Farbe, im Modell, der bestellten Qualität u.dgl. von in der Branche üblicher Art und Weise sind zulässig.
5 Der Verkäufer hat das Recht in Teilen zu liefern (Teillieferungen), die er auch getrennt in Rechnung stellen kann; der Vertragspartner ist dann in Übereinstimmung mit den Bestimmungen in Artikel 14 dieser Geschäftsbedingungen zur Zahlung verpflichtet. Falls und solange wie eine Teilsendung vom Vertragspartner nicht bezahlt ist und/oder der Vertragspartner anderen Verpflichtungen aus der betreffenden oder früheren Vereinbarungen nicht nachkommt, hat der Käufer das Recht, ohne weitere Inverzugsetzung und ohne richterliche Vermittlung die übrigen Lieferungen auszusetzen oder die Vereinbarung nach Inverzugsetzung, wobei dem Vertragspartner ein angemessener Zeitraum gewährt wird, um seinen Verpflichtungen doch noch nachzukommen, aufzuheben. Dies liegt unbeschadet seines Rechts auf Vergütung des Schadens, der Kosten und der Zinsen in der Entscheidung des Verkäufers.
6 Kann mehr als 25% einer Maßserie nicht mehr ausgeliefert werden, hat der Vertragspartner das Recht, den Teil der Kaufvereinbarung insoweit es die gesamte Maßserie betrifft aufzuheben. Der Verkäufer ist dann gehalten unter Ausschluss der Bestimmungen in Artikel 5, die ausgelieferten, aber noch nicht verkauften Güter/Waren dieser Maßserie zurückzunehmen. Dem Vertragspartner werden dann nur die ausgelieferten Güter/Waren der Maßserie, die verkauft wurden, in Rechnung gestellt.
7 Wurden die Güter/Waren nach dem Verstreichen des Lieferdatums nicht abgenommen, werden sie zur Verfügung des Vertragspartners stehend und auf seine Kosten und sein Risiko eingelagert. Nach einem Zeitraum von 2 Wochen hat der Verkäufer das Recht zum Verkauf (aus freier Hand) dieser Güter/Waren. Der eventuelle geringere Ertrag und die Kosten gehen, unbeschadet der übrigen Rechte des Verkäufers, zulasten des Vertragspartners, es sei denn, dass der Verkäufer hinsichtlich der zu liefernden Güter/Waren der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Vertragspartner nicht nachkommt. Der Verkäufer teilt dem Vertragspartner schriftlich die Einlagerung der Güter/Waren zu seinen Lasten und auf sein Risiko mit.
EINKAUFSGENOSSENSCHAFTEN
1 In Bezug auf Vereinbarungen mit Einkaufsgenossenschaften zugunsten der angeschlossenen Mitglieder gilt, dass jederzeit auch das betroffene Mitglied, an das letztendlich geliefert wird, als Vertragspartner angesehen wird und diese Geschäftsbedingungen für dieses Mitglied uneingeschränkt gültig sind, sodass beide Parteien für die Einhaltung der Verpflichtungen aus der/den getroffenen Vereinbarung(en) haften. Der Verkäufer ist somit bei Nichtzahlung seitens der Einkaufsgenossenschaft berechtigt, dass betroffene Mitglied auf seine Verpflichtungen bezüglich der speziell an das Mitglied gelieferten Güter, ungeachtet, ob das Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber der Einkaufsgenossenschaft nachgekommen ist, anzusprechen.
STORNIERUNG/ VERWEIGERUNG DER ABNAHME DURCH DEN VERTRAGSPARTNER
1 Die Stornierung von einem vom Verkäufer angenommenen Auftrag durch den Vertragspartner hat nur dann Gültigkeit, wenn diese schriftlich an den Verkäufer erfolgt.
2 Wünscht der Vertragspartner eine Vertragsaufhebung aufgrund der Überschreitung des Liefertermins, ist der Vertragspartner gehalten, dem Verkäufer zuerst einen zusätzlichen Nachlieferungszeitraum von zumindest 10 Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Vertragspartner dem Verkäufer den Wunsch zur Aufhebung zur Kenntnis gebracht hat, einzuräumen. Danach hat der Vertragspartner in Übereinstimmung mit den Bestimmungen in Absatz 1 das Recht zur Aufhebung/Stornierung.
3 Nachdem der Verkäufer der Aufhebung/Stornierung zugestimmt hat, ist der Vertragspartner verpflichtet, dem Verkäufer in jedem Fall alle zur Ausführung der Vereinbarung entstandenen Kosten und/oder durch die Aufhebung/Stornierung erlittenen bzw. noch zu erleidenden Schäden sowie den hierdurch verursachten Gewinnausfall, unbeschadet seiner übrigen Rechte und unter Berücksichtigung der Bestimmung in Absatz 5, zu vergüten.
4 Wenn der Vertragspartner den Auftrag dennoch storniert, hat er überdies die Verpflichtung:
– zur Zahlung der bereits erfolgten Leistungen;
– zur Vergütung der sich aus der Stornierung ergebenden Kosten und eventueller Devisenverluste, wenn der Verkäufer im Zusammenhang mit dem Auftrag mit einer Bank oder einem anderen Dritten eine Valutavereinbarung geschlossen hat;
– den Verkäufer von Forderungen Dritter infolge der Stornierung des Auftrages und unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Absatz 5 freizustellen.
5 Der Vertragspartner ist nicht zur Vergütung von Kosten und/oder Schäden verpflichtet, wenn die Stornierung aufgrund eines Mangels in der Erfüllung irgendeiner Verpflichtung durch den Verkäufer erfolgt.
6 Speziell für den Vertragspartner maßgefertigte, bearbeitete, verpackte und/oder dergleichen Güter werden
vom Verkäufer, vorbehaltlich einer Unzulänglichkeit in der Erfüllung irgendeiner Verpflichtung durch den Verkäufer, nicht zurückgenommen und/oder gutgeschrieben.
7 Falls der Vertragspartner die Abnahme eines fertig gewordenen Auftrags innerhalb des gültigen Lieferzeitraums verweigert, gilt die Bestimmung in Absatz 1 uneingeschränkt und mit der Maßgabe, dass die Güter zur Verfügung des Vertragspartners stehen und erst dann abgeliefert werden, wenn der Vertragspartner die gesamte Hauptsumme, erhöht um den Zins und alle Kosten für Einlagerung sowie weitere aufseiten des Verkäufers entstandene Kosten, beglichen hat. Die Bestimmungen in Artikel 14 dieser Geschäftsbedingungen bleiben davon unberührt.
TRANSPORT/RISIKO
1 Hat ihm der Vertragspartner keine näheren Anweisungen dazu gegeben, wird die Art und Weise des Transports, der Versendung, der Verpackung u.dgl. vom Verkäufer als gutem Kaufmann festgelegt. Eventuelle besondere Wünsche des Vertragspartners hinsichtlich des Transports/der Versendung werden nur dann ausgeführt, wenn sich der Vertragspartner bereit erklärt hat, auch die Mehrkosten dafür zu tragen.
2 Wurde vereinbart, dass der Versand von Gütern frei Haus erfolgt, geht die Lieferung zulasten und Risiko des Verkäufers.
3 Der Verkäufer hat das Recht, für haltbare Verpackungsmaterialien eine Vergütung in Rechnung zu stellen, die auf der Rechnung ausgewiesen wird. Wenn der Verkäufer eine solche Vergütung in Rechnung stellt, wird diese Vergütung nachdem der Verkäufer die haltbaren Verpackungsmaterialien in unbeschädigtem Zustand zurückbekommen hat verrechnet. Die Kosten für die Rücksendung gehen zulasten des Vertragspartners.
HÖHERE GEWALT (NICHT ANRECHENBARER MANGEL IN DER ERFÜLLUNG)
1 Unter höherer Gewalt wird verstanden: jeder vom Willen der Parteien unabhängige bzw. unvorhersehbare Umstand, aufgrund dessen nach billigem Ermessen vom Vertragspartner/der Partei keine Erfüllung der Vereinbarung mehr verlangt werden kann.
Unter „Höherer Gewalt“ ist auf jeden Fall zu verstehen:
Arbeitsniederlegung oder Ausschluss bei Zulieferanten, (Erklärung/Verkündigung des) Kriegs- oder Ausnahmezustand(es), Mobilisierung, Feuer, extreme Wetterverhältnisse, behördliche Maßnahmen, worunter auf jeden Fall Ein- und Ausfuhrverbote, Kontingentierungen und Betriebsstörungen beim Verkäufer bzw. bei den Lieferanten des Verkäufers sowie die Nichterfüllung durch Lieferanten des Verkäufers bzw. Dritter, wodurch der Verkäufer seine Verpflichtungen gegenüber dem Vertragspartner nicht mehr erfüllen kann.
2 Der Verkäufer wird den Vertragspartner so schnell wie möglich informieren, falls sich nach seiner Meinung eine Situation höherer Gewalt ergibt und mit dem Vertragspartner darüber beraten innerhalb von welchem Zeitraum der Verkäufer noch Leistung zu erbringen hat. Falls die Situation höherer Gewalt von vorübergehender Art ist, hat der Verkäufer das Recht, seine Leistung für den Zeitraum, den die Situation höherer Gewalt andauert, auszusetzen.
3 Dauert die Situation höherer Gewalt länger als 30 Tage an, hat der Vertragspartner das Recht, unmittelbar und ohne richterliche Vermittlung zur Aufhebung/Stornierung der Vereinbarung überzugehen.
HAFTUNG
1 Der Verkäufer ist zu keiner Vergütung von Schäden verpflichtet, von welcher Art auch immer, ob direkte oder indirekte, darunter auch Betriebsschäden (inklusive Gewinnausfall) an mobilen und immobilen Gütern oder auch Personenschäden und dies sowohl beim Vertragspartner wie auch bei Dritten.
Der Verkäufer haftet niemals im Falle:
– von Schäden, die durch die Nutzung/Verarbeitung des Gelieferten verursacht wurden;
– das Gelieferte wird zu/in einem (End-)Produkt verarbeitet, für welches das Gelieferte faktisch nicht geeignet ist und/oder zu sein scheint;
– dass das Gelieferte sich für den Anschaffungszweck als ungeeignet erweist.
Dies vorbehaltlich vom Vertragspartner zu beweisender Nichterfüllung oder unrechtmäßiger Handlung des Verkäufers oder seines Personals, insoweit Letztere in Übereinstimmung mit den ausdrücklichen Anweisungen des Verkäufers handeln.
Die eventuelle Haftung des Verkäufers überschreitet in keinem Fall den Nettowert der gelieferten Waren.
2 Haftet der Verkäufer aufgrund von Absatz 1, wird der Verkäufer den Vertragspartner vor/von Ansprüchen Dritter zur Vergütung von Schäden wie aufgeführt im ersten Absatz sichern/freistellen. Wird in dieser Angelegenheit von einem Dritten eine Forderung gegen den Vertragspartner erhoben, informiert der Vertragspartner den Verkäufer darüber unmittelbar unter Zusendung der erforderlichen Angaben. Im Übrigen wird sich der Vertragspartner jeglicher Handlung in dieser Angelegenheit enthalten, es sei denn, dass der Verkäufer ihm dazu seine Zustimmung gegeben hat oder der Verkäufer mit dem Abwehren der Forderung in Verzug gerät.
3 Nachdem die gelieferten Waren ohne Beanstandungen in Empfang genommen wurden bzw. nachdem diese durch oder im Namen des Vertragspartners zu einem (End-)Produkt ver-/bearbeitet wurden, ist der Verkäufer vorbehaltlich den Bestimmungen in Absatz 1 in keiner Weise haftbar zu machen und stellt der Vertragspartner ihn von allen eventuellen eigenen und/oder Ansprüchen von Dritten zur Zahlung von Schadenersatz frei.
4 Diese Haftungsbegrenzung ist gültig, wenn und insofern die Haftpflichtversicherer des Verkäufers keine Deckung in Bezug auf vom Vertragspartner und/oder Dritten erlittene Schäden erteilen.
5 Die Haftung des Verkäufers erstreckt sich nicht über die Bestimmungen dieses Artikels hinaus.
REKLAMATIONEN
1 Eventuelle Reklamationen werden vom Verkäufer nur behandelt, wenn sie ihm – unmittelbar – innerhalb von 14 Tagen nach der Lieferung der betreffenden Artikel schriftlich und unter genauer Mitteilung über die Art und den Grund der Beanstandung sowie der Angabe seines Packzettels/Lieferscheins und/oder Rechnungsnummer erreicht haben.
2 Reklamationen über Rechnungen müssen ebenfalls innerhalb von 14 Tagen schriftlich eingereicht werden.
3 Falls der Vertragspartner innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware noch keine Rechnung bekommen hat, hat er dies unverzüglich dem Verkäufer zu melden.
4 Nach dem Ablauf des in Absatz 1 und 2 genannten Zeitraums wird die Lieferung bzw. die Rechnung als vom Vertragspartner genehmigt angesehen. Sodann werden vom Verkäufer keine Reklamationen mehr behandelt.
5 Behandelt werden nur Reklamationen von Waren, die an den Vertragspartner geliefert wurden.
6 Betrifft die Reklamation Mängel, die sich erst beim Gebrauch ergeben (versteckte Mängel), kann die Reklamation noch innerhalb von 14 Tagen nach der Feststellung des Mangels oder nachdem der Mangel angemessenerweise festgestellt hätte werden können geltend gemacht werden, allerdings nie später als 6 Monate nach dem Rechnungsdatum.
7 Reklamationen können nur hinsichtlich Güter/Waren geltend gemacht werden, die sich noch in dem Zustand befinden, in welchem sie geliefert wurden, vorbehaltlich in den Fällen, bei den es sich um versteckte Mängel handelt.
8 Reklamationen werden nicht in Behandlung genommen, falls sich zeigt, dass der Vertragspartner oder ein Dritter etwas an dem Gut/der Ware verändert oder repariert hat, vorbehaltlich in den Fällen, wo dies mit Wissen des Verkäufers geschieht und vorbehaltlich den Fällen, bei denen die Veränderung oder Reparatur in keinem Zusammenhang mit den vom Verkäufer auszuführenden Arbeiten steht.
9 Die Qualität von Gütern/Waren und der darin verarbeiteten Materialien ist anhand der Vorschriften und Qualitätsanforderungen zu beurteilen, wie sie zum Zeitpunkt des Angebots für die betroffenen Güter/Waren gegolten haben/gelten. Geringe und gebräuchliche sowie im Handel als zulässig erachtete oder technisch unvermeidbare Abweichungen in der Qualität, Quantität, Breite, Farben, Endbearbeitung, Maß, Ausführung und dergleichen können keinen Anlass für Reklamationen darstellen.
10 Bei rechtzeitig eingereichten Reklamationen hat der Vertragspartner dem Verkäufer, wenn dieser es als wünschenswert erachtet, Gelegenheit zu geben, die Reklamationen zu prüfen und in Betracht zu ziehen, diese nicht zu behandeln, falls dies nicht möglich ist.
11 Erachtet der Verkäufer die Reklamation als begründet:
– ist der Verkäufer verpflichtet, die Beanstandung nach bestem Können abzuwickeln;
– ist der Verkäufer ausschließlich verpflichtet, um innerhalb von 15 Arbeitstagen die vereinbarte Leistung doch noch zu liefern oder die Güter, die reklamiert wurden innerhalb von 15 Arbeitstagen gutzuschreiben, ohne dass der Vertragspartner außerdem irgendein Recht auf Vergütung, egal welche, geltend machen kann;
– und zwar über ausgeführte Arbeiten, hat der Verkäufer das Recht, diese Arbeiten noch nachträglich innerhalb von 15 Arbeitstagen in der richtigen Art und Weise auszuführen.
12 Das Einreichen einer Reklamation entbindet den Vertragspartner niemals von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Verkäufer, vorbehaltlich der Möglichkeit des Zahlungsaufschubs für den Teil, auf den sich die Beanstandung bezieht und solange wie der Verkäufer seiner Lieferpflicht nicht nachgekommen ist.
13 Die Rückgabe des Gelieferten ist nur mit vorhergehender schriftlicher Zustimmung und unter vom Verkäufer festzulegenden Geschäftsbedingungen möglich. Falls der Verkäufer schriftlich die Erteilung der Zustimmung verweigert, muss er dies fundiert begründen. Retoursendungen haben immer franko und unter Angabe des Packzettels/Lieferscheins und/oder der Rechnungsnummer zu erfolgen. Die Kosten für Retoursendungen gehen zulasten der unterlegenen Partei.
EIGENTUMSVORBEHALT UND ANDERE SICHERHEITEN
1 Unbeschadet der Ausführungen in diesen Geschäftsbedingungen bleiben alle vom Verkäufer zu irgendeinem Zeitpunkt an den Vertragspartner gelieferten Güter/Waren so lange Eigentum des Verkäufers, bis der Vertragspartner alle diesbezüglichen Forderungen des Verkäufers sowie Forderungen im Zusammenhang mit anderen, vom Verkäufer ausgeführten Güter-/Warenlieferungen oder Dienstleistungen, einschließlich Zinsen und Kosten, vollständig beglichen hat. Der Vertragspartner ist vor der vollständigen Bezahlung nicht befugt, die Güter/Waren an Dritte zu verpfänden oder das Eigentum daran zu übertragen. Ausgenommen davon sind die vom Verkäufer gelieferten Güter/Waren, die der Vertragspartner im Rahmen einer normalen Betriebsführung überträgt. Bei einer Übertretung dieser Bestimmung, sowie im Falle der vollen oder teilweisen Anwendbarkeit von Artikel 15, hat der Verkäufer das Recht, alle durch ihn gelieferten Güter/Waren, ohne dass hierzu eine Ermächtigung des Vertragspartners oder eines Richters erforderlich ist, von dem Ort, wo diese sich befinden, selbst zurückzuholen oder holen zu lassen. Zudem wird dann jede Forderung des Verkäufers unverzüglich vollständig fällig.
2 Für den Fall, dass der Verkäufer sein in Absatz 1 aufgeführtes Recht ausüben will, erteilt der Vertragspartner dem Verkäufer oder einem von diesem anzuweisenden Dritten bereits jetzt seine unbedingte und unwiderrufliche Zustimmung, alle die Orte zu betreten, wo sich Eigentum des Verkäufers befindet/befinden könnte und dieses mitzunehmen.
3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Güter/Waren mit der nötigen Sorgfalt und als erkennbares Eigentum des Verkäufers aufzubewahren. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Güter/Waren für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes gegen Schäden durch Feuer, Explosionen und Wasser sowie gegen Diebstahl zu versichern und dem Verkäufer die Versicherungsscheine dieser Versicherungen auf erste Anfrage zur Einsicht vorzulegen. Alle Ansprüche des Vertragspartners an die Versicherer der Güter/Waren aufgrund der vorgenannten Versicherungen sind vom Vertragspartner, sobald der Verkäufer zu erkennen gibt, dass er dies wünscht, an den Verkäufer auf die wie in Artikel 3:239 BW (Bürgerliches Gesetzbuch der Niederlande) angegebene Art und Weise zur erweiterten Sicherheit des Verkäufers gegenüber dem Vertragspartner zu verpfänden.
URHEBERRECHTE
1 Der Verkäufer bleibt Eigentümer an den Rechten geistigen Eigentums wie u.a. dem Urheberrecht und/oder dem Recht an Mustern und Modellen in Bezug auf Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfe, Rechnungen, Berechnungen und nähere Beschreibungen worunter auch Kataloge oder Prospekte in Bezug auf die gelieferten Güter/Waren.
2 Es ist dem Vertragspartner nicht gestattet, ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers und im weitesten Sinne des Wortes, worunter auch – aber nicht darauf beschränkt – die Anfertigung von Reproduktionen, Gebrauch von den in Absatz 1 aufgeführten Rechten zu machen.
BEZAHLUNG
1 Es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart, hat die Bezahlung netto Kasse bei (Ab-)Lieferung und ohne irgendwelche Abzüge oder Aufrechnung oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum oder, falls aufgenommen, nach Fälligkeitsdatum durch Einzahlung oder Überweisung auf ein vom Verkäufer angegebenes Bank- oder Postgirokonto zu erfolgen. Der auf dem Kontoauszug angegebene Tag der Wertstellung ist dabei ausschlaggebend und wird darum als Tag der Zahlung angesehen. Eine Bezahlung innerhalb von 14 Tagen gewährt das Recht auf 3% Skonto, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart.
2 Jede Zahlung des Vertragspartners dient primär zur Begleichung der von ihm geschuldeten Zinsen sowie der vom Verkäufer gemachten Kosten der Beitreibung und/oder Verwaltungskosten und wird anschließend auf die älteste noch offene Forderung angerechnet.
3 Solange wie durch den Vertragspartner keine vollständige Bezahlung erfolgt, behält sich der Verkäufer das Recht vor, die Abgabe der zur Reparatur (und dergleichen) abgegebenen Güter/Waren des Vertragspartners auszusetzen, bis der Vertragspartner alle seine Schulden, inklusive eventueller gesetzlicher Zinsen und Inkassokosten, beglichen hat.
4 Erfolgt die Bezahlung nicht innerhalb des in Absatz 1 aufgeführten Zeitraums, befindet sich der Vertragspartner von Rechts wegen im Verzug und schuldet ab dem äußersten Fälligkeitsdatum und über den noch offen stehenden Betrag Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes.
5 Bezahlt der Vertragspartner nicht oder nicht rechtzeitig oder kommt er einer der anderen Verpflichtungen nicht nach, ist der Vertragspartner neben der Zahlung des Kaufpreises und der Zinsen auch zur Zahlung von außergerichtlichen und gerichtlichen Inkassokosten von 15% des ausstehenden Betrages, mit einem Minimum von 50 Euro, die durch die Nichtzahlung oder Nichterfüllung verursacht werden, an den Verkäufer verpflichtet.
6 Der Verkäufer hat jederzeit das Recht, die Forderungen an den Vertragspartner mit dem zu verrechnen, was er dem Vertragspartner schuldet, vorausgesetzt die gesetzlichen Anforderungen zur Aufrechnung wurden erfüllt.
AUFHEBUNG DURCH DEN VERKÄUFER
1 Wenn der Vertragspartner einer seiner Verpflichtungen aus einer mit dem Verkäufer geschlossenen Vereinbarung nicht bzw. nicht rechtzeitig nachkommt, hat der Verkäufer das Recht, die betreffende Vereinbarung oder auch alle mit dem Vertragspartner getroffenen Vereinbarungen nach Inverzugsetzung, wobei dem Vertragspartner ein angemessener Zeitraum zugestanden wird, um doch noch seinen Verpflichtungen nachzukommen, aufzuheben und zwar unbeschadet der Rechte des Verkäufers, insbesondere des Rechtes auf vollständigen Schadenersatz, darunter inbegriffen die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.
2 Wenn über den/der Vertragspartner:
a Konkurs verhängt wird, er zur Vermögensabtrennung übergeht, einen Antrag auf gerichtlichen Zahlungsaufschub einreicht, die Anwendung der Regelung zur Schuldensanierung für natürliche Personen beantragt oder auch mit der Beschlagnahme/Pfändung seines gesamten oder eines Teils seines Vermögens konfrontiert wird;
b verstirbt oder unter Vormundschaft gestellt wird;
c irgendeiner kraft Gesetzes oder aufgrund dieser Geschäftsbedingungen auf ihm ruhenden Verpflichtung nicht nachkommt;
d versäumt einen Rechnungsbetrag oder einen Teil davon innerhalb des dafür gesetzten Zeitraums zu begleichen;
e zur Einstellung seines Unternehmens oder eines wichtigen Teils davon übergeht, dazu gehört das Einbringen seines Unternehmens in eine zu gründende oder bereits bestehende Gesellschaft oder auch dazu übergeht den Gegenstand seines Unternehmens zu ändern, hat der Verkäufer allein aufgrund des sich Ereignens eines der oben aufgeführten Umstände das Recht, um die (Ausführung der) Vereinbarung entweder vollständig bzw. zum Teil auszusetzen oder die Vereinbarung vollständig oder zum Teil als aufgehoben zu betrachten und dies ohne weitere Inverzugsetzung sowie ohne die Erfordernis richterlicher Vermittlung oder auch jeglichen seitens des Vertragspartners geschuldeten Betrag, aufgrund vom Verkäufer ausgeführter Arbeiten und/oder Lieferungen, unverzüglich und ohne die Erfordernis einer Warnung oder Inverzugsetzung vollständig fällig zu stellen. Dies alles unbeschadet des Rechts des Verkäufers auf Vergütung der Kosten, Schäden und Zinsen.
3 Hat der Verkäufer die Aufhebung in Anspruch genommen, ist seine um Zinsen, Schäden und Kosten erhöhte Forderung unverzüglich und in ihrer Gesamtheit fällig.
ZUR ANWENDUNG KOMMENDES RECHT
1 Auf alle Angebote und Vereinbarungen des Verkäufers und deren Ausführung kommt ausschließlich das niederländische Recht zur Anwendung.
STREITIGKEITEN
1 Alle Streitigkeiten, worunter auch Streitigkeiten, die nur von einer Partei als solche angesehen werden, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Vereinbarung, auf die diese Geschäftsbedingungen zur Anwendung kommen, ergeben oder sich durch die betreffenden Geschäftsbedingungen und ihre Auslegung oder Ausführung selber, sowohl in faktischer wie juristischer Art und Weise, ergeben, werden vom zuständigen Zivilrichter innerhalb des Niederlassungsbereiches des Verkäufers entschieden, insofern die gesetzlichen Bestimmungen dies zulassen.
2 Die Bestimmung in Absatz 1 lässt das Recht des Verkäufers, um die Streitigkeit dem entsprechend der normalen Zuständigkeitsregeln zuständigen Zivilrichter vorzulegen, unberührt. Die Parteien können beschließen, die Streitigkeit durch Vermittlung, Schiedsspruch oder bindenden Entscheid beilegen zu lassen.
EVENTUELLE UNGÜLTIGE BESTIMMUNGEN
1 Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein sollten oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der eventuell ungültigen Bestimmungen soll eine passende Regelung Gültigkeit erlangen, die sich der Zielsetzung der Parteien und dem von ihnen angestrebten Ergebnis so dicht wie möglich annähert.